(gültig ab 2012)

I. Geltungsbereich

1.  Angebote, Bestellungen und Leistungen von uns, der Firma A. Latusek GmbH, erfolgen ausschließlich unter  Einbeziehung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.  Diese gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechts-geschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

II. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten dann als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftrags-eingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. In diesem Falle gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
  2. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auf-tragsbestätigung maßgeblich. Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Bei den abgeschlossenen Verträgen handelt es sich um Werkverträge im Sinne des § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

III. Preise

  1. Der vereinbarte Preis gilt einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Angebote stellen unabhängig von ihrer jeweiligen Bezeichnung Kostenvoranschläge dar. Wird auf dieser Grundlage eine Bestellung vorgenommen und ein Vertrag abgeschlossen, so kann die in der Schlussrechnung abgerechnete Vergütung  die Summe des Kostenvoranschlages um bis zu 10% übersteigen, ohne dass wir den Vertragspartner hierüber vorab informieren müssen.
  2. 2.  Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes verein-bart worden ist, einschließlich Einbau und Montage.

IV. Leistungszeitraum

  1. Für die Ausführung des Auftrages ist der individuell ver-einbarte Zeitraum maßgeblich. Erfüllungsort aller Aufträge ist Gera.
  2. Das gilt nur dann nicht, wenn bei uns Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches stehen, bestehen.

V. Vergütung

  1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Beendigung des Auftrages bzw. bei Abnahme sofort fällig. Die Zahlung  hat grundsätzlich bei Abholung zu erfolgen.
  2. Leisten wir gegen offene Rechnung, ist diese innerhalb von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.Ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, ist dieser bei Auftragserteilung fällig. Wir beginnen die Auftragsausführung in diesem Fall erst nach Zahlungseingang des Vorschusses.

VI. Verzug

Im Falle des Zahlungsverzuges sind von allen Beträgen vom Fälligkeitstage an Zinsen zu bezahlen. Die Zinsen werden  mit 5% Punkten über dem Basiszinssatz be-rechnet. Weisen wir eine Belastung mit höheren Zinssatz nach, gilt der  höhere Zinssatz. Gleiches gilt auch für den Ersatz sonstiger Verzugsschäden.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Materialien bis zur endgültigen Bezahlung aller Ver bindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor.
  2. Werden unsere Materialien mit anderen, uns nicht ge-hörenden Sachen vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, der der Sache zu der anderen vermischten oder verarbeiteten Sache im Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung entspricht.
  3. Wir verpflichten uns, diese Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

VIII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.
  2. Die Rechte des Vertragspartners richten sich im Gewährleistungsfall nach den §§ 634 ff. des BGB.
  3. Vor der Geltendmachung weiterer Rechte haben wir zunächst nach unserer Wahl das Recht der Nachbesserung oder Neuherstellung. Weitergehende Rechte kann unser Vertragspartner erst dann geltend machen, wenn die Nachbesserung bzw. Neuherstellung zweimal gescheitert sind oder ein weiteres Zuwarten dem Vertragspartner aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

IX. Haftung

  1. Für sonstige Pflichtverletzungen haften wir wie folgt:
    – Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beschränkt sich unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt
  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm bekannte Beschädigungen oder Besonderheiten an den Sachen, die er uns zur Bearbeitung überlässt, anzugeben. Für Schäden, die aus einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht entstehen, haften wir nicht. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt bei unserem Vertragspartner.