(gültig ab 2012)

I. Geltungsbereich

1. Angebote, Bestellungen und Leistungen von uns, der Firma A. Latu­sek GmbH, erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung unserer All­gemeine Geschäftsbedingungen.

2. Diese gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unterneh­mern.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person bzw. eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechts­geschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen be­ruflichen Tätigkeit handelt.

3.Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende allgemeine oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Vertragspart­ners finden keine Anwendung. Abweichende Vertragsbedingungen werden gegenüber uns nur dann wirksam, wenn wir den Änderungen schriftlich zugestimmt haben.
Andernfalls behalten wir uns die Ableh­nung eines Vertragsabschlusses vor.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten dann als ange­nommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder un­verzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt wer­den. In diesem Falle gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.  Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestäti­gung maßgebend. Nebenabreden und  Änderungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

3.  An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Filmen, Entwürfen oder anderen Unterlagen behalten wir uns  die eigentums- und urhe­berrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die genannten Unterlagen  dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu An­geboten gehörige Zeichnungen, andere Unterlagen und  Datenträger sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzusenden.

III. Preise

1. Die vereinbarten Preise gelten zzgl. der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Angebote stellen unabhängig von ihrer jeweiligen Bezeichnung Kostenvoranschläge dar. Wird auf dieser Grundlage eine Bestellung vorgenommen und ein Vertrag abgeschlossen, so kann die in der Schlussrechnung abgerechnete Vergütung die Summe des Kostenvoranschlages um bis zu 10% übersteigen, ohne dass wir den Vertragspartner hierüber vorab informieren müssen. Bei einer höheren Kostensteigerung werden wir den Vertragspartner vorab informieren und seine Zustimmung einholen.2. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes geregelt worden ist, bei Warenlieferung ab Werk.

3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auftragsausführung mehr als 6 Wochen, behalten wir uns bei Vorliegen eines sachlich berechtigten Grundes eine Preiserhöhung im Rahmen oder zum Ausgleich von Preis- und Kostensteigerungen ausdrücklich vor.

IV. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsda­tum zahlbar. Ein Abzug von Skonto ist nur dann zulässig, wenn dieser ausdrücklich mit uns vereinbart worden ist. Die Vereinbarung anderer Zahlungsbedingungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.2.  Im Falle des Zahlungsverzuges sind auf alle Beträge vom Fälligkeits­tage an Zinsen von 8 %-Punkten über dem  Basiszinssatz zu zahlen. Weisen wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nach, gilt der höhere Zinssatz.

3.  Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, mit seinen Zahlungen in Verzug  gerät oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertrags­partners in Frage  stellen, wie z. B. Zahlungseinstellungen, Insolvenz­verfahren, die Einleitung  von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nicht innerhalb einer festgesetzten Frist abgewandt werden, besteht  für uns ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Weitere Liefe­rungen / Aufträge werden in diesem Falle nur  noch gegen Barzahlung und Vorkasse ausgeführt.

4.  Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur  zahlungshalber angenommen, un­ter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen die zu Lasten des  Vertragspartners gehen.

5.  Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener nicht rechtskräftig  festgestellter Gegen­ansprüche des Vertragspartners ist nicht gestattet.

V. Lieferungen und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Sie beginnen im Regelfall mit Vertragsschluss. Bei der nachträglichen Vertragsänderung erfolgt eine Neubestimmung des Liefertermins / der Lieferfrist.2.  Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer bei Maßnah­men im Rahmen von Arbeitskämpfen  insbesondere Streik und Aus­sperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die au­ßerhalb unseres  Einflussbereiches liegen. Das gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu ver­treten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges ent­stehen. Wir teilen Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichti­gen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mit.

3.  Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug, hat der Vertragspartner uns eine angemessene  Nachfrist (mindestens jedoch 2 Wochen) zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten.  Einen Ersatz des Verzugsschadens kann er nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt für den Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung.

4.  Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Umstand, der ihm zum Rücktritt berechtigen  würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns nicht zu ver­tretende Umstand zu  einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Vertrags­partner im Verzug der Annahme befindet.

VI. Gefahrübergang und Versand

1. Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferung auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Einbau übernommen haben.2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Ver­tragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr  vom Tage der Ver­sandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

3.  Für den Versand von Lieferungen sind wir berechtigt eine Spedition zu beauftragen. Dabei treten wir entweder in  eigenem Namen oder auf Wunsch des Vertragspartners in seinem Namen auf.

Die Kosten des Versands trägt in jedem Fall der Vertragspartner.

4.  Für den Abschluss einer Transportversicherung gilt das Vorstehende sinngemäß.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der bestehenden Geschäftsbeziehung in unserem Ei­gentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderun­gen geleistet werden.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Gesamtwert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht be­glichen ist, um 20% übersteigt.

2.  Der Vertragspartner hat die Pflicht, die von uns gelieferten Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in  ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich  schriftlich zu benachrichtigen.

3.  Der Vertragspartner verpflichtet sich, die zur etwaigen Geltendma­chung unserer Rechte aus dem  Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu nötigen Unterlagen an uns aus­ zuhändigen.

4.  Die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren sind nur im ordnungs­gemäßen Geschäftsbetrieb  weiterzuveräußern bzw. weiterzuverar­beiten. Vor der Weiterveräußerung hat der Vertragspartner uns un­ verzüglich schriftlich unter Angabe der relevanten Daten einschließ­lich Namen und Anschrift des
Drittschuldners zu informieren. Auf un­ser Verlangen hin hat der Vertragspartner seine Forderungen gegen den  Drittschuldner in Höhe des von ihm in Rechnung gestellten Be­trages mit Rang vor diesem abzutreten. Wir  behalten uns vor, etwaige Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen  Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

5.  Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware (Umbau und Verbindung mit anderen Sachen sowie Einbau in andere  Sachen) vereinbaren die Parteien, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit anderen Ge­genständen des  Vertragspartners verbunden wird und dadurch unser Eigentum erlischt, das Eigentum des Vertragspartners an  der einheit­lichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns übergeht. Der  Vertragspartner verwahrt diese Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf.

VIII. Gewährleistung

1.  Auf die von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen leisten wir 1 Jahr Gewähr.

2.  Der Vertragspartner hat  unsere Lieferung und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Werden  Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich (längstens innerhalb von 5 Werktagen) schriftlich geltend zu machen.  Andernfalls erlöschen seine Rechte. Beanstandetet Ware muss uns zur Überprüfung zur Verfügung gestellt  werden.

Liegt ein Mangel vor, der bei der Untersuchung nicht sofort erkennbar ist, so muss die Mängelrüge bei Entdeckung unverzüglich erfolgen.

3. Unser Vertragspartner hat Anspruch auf die Beseitigung von Fehlern und Schäden, die durch Fehler an anderen Teilen unserer Ware ver­ursacht wurden. Wir haben insoweit das Recht, den Fehler oder die Schäden zunächst selbst zu beseitigen.

Für den Fall, dass der Fehler oder die Schäden nicht beseitigt werden können, weitere Beseitigungsversuche unzumutbar sind oder die Fehlerbeseitigung gänzlich fehlgeschlagen ist, kann der Vertragspart­ner

– die Lieferung mangelfreier Ware verlangen,
– vom Vertrag zurücktreten,
– den vereinbarten Kaufpreis oder die Vergütung mindern,
– Schadenersatz verlangen.

Weitere Beseitigungsversuche sind frühestens nach mindestens zwei entsprechenden Versuchen unzumutbar.

Wir schulden Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig­keit.

4. Gewährleistungsverpflichtungen für uns bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass:

a)  der Vertragspartner einen offensichtlichen Fehler nicht ordnungs-gemäß und unverzüglich schriftlich bei uns angezeigt und uns un­verzüglich Gelegenheit zur Fehlerbeseitigung gegeben hat. Satz 1 gilt auch entsprechend für nicht erkennbare Fehler, sofern diese nicht unverzüglich nach Ihrer Entdeckung angezeigt werden,

b)  die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,

c)  die Ware in einer anderen Weise in Sachen eingebaut worden ist, als das mit uns vertraglich vereinbart wurde.

5. Sämtliche Ansprüche wegen Fehlern verjähren mit Ablauf der in Ziffer 1 genannten Gewährleistungsfrist.

Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte aber nicht beseitigte Fehler, wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr leistet. Solange ist die Verjährungsfrist durch diesen Fehler gehemmt. Die Hemmung endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach einer Erklä­rung durch uns, dass der Fehler beseitigt sei oder kein Fehler vor­liege, frühestens jedoch mit Zeitablauf der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 1.

6. Bei der Neulieferung von Ware beginnt die in Ziffer 1 genannte Frist neu zu laufen. Bei einer nur teilweisen Neulieferung bezieht sich das jedoch nur auf den Teil der Waren, der tatsächlich neu geliefert wurde.

7. Erbringen wir unsere Leistung an Sachen des Vertragspartners oder werden uns Materialien durch den Vertragspartner zur Verfügung ge­stellt, werden wir diese unverzüglich auf Schäden untersuchen und solche ggf. anzeigen. Unsere Gewährleistung ist auf die von uns kon­kret zu erbringende Leistung beschränkt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm bekannte Beschädigungen oder Besonderheiten an den Sachen, die er uns zur Bearbeitung überlässt, anzugeben. Für Schäden, die aus einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht entstehen, haften wir nicht. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt bei unserem Vertragspartner.

8. Für Mängel, die auf einen Fehler in bei Lieferanten bezogenen Sa­chen zurückzuführen sind, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr. Wir treten vielmehr unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an den Vertragspartner ab und ermächtigen ihn ggf. zur Prozessführung.

IX. Haftung

1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn wir, unser ge­setzlicher Vertreter oder unsere Erfüllungshilfe sie schuldhaft verur­sacht haben.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt, in anderen Fällen von Fahrlässigkeit nur bezogen auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

2.  Die Rechte des Vertragspartners aus Gewährleistungen gem. Ab­schnitt VIII. bleiben unberührt.

3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind abschließend in Abschnitt V. geregelt.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns schriftlich über Schäden und Verluste unverzüglich zu informieren, soweit wir für diese aufzukom­men haben.

5.  Eine Haftung unseres gesetzlichen Vertreters, von Erfüllungshilfen oder Betriebsangehörigen wird, außer in  Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, gegenüber dem Vertragspartner ausge­schlossen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

1. Erfüllungsort ist für die Lieferung der Waren wie für alle gegenseitigen Ansprüche ist Gera.

2.  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge­schäftsverbindung mit Kaufleuten  einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Unter­nehmenssitz.

XI. Schlussbestimmungen

1. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04.1980, gültig ab dem 01.01.1991 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2.  Sofern zwingende gesetzliche Regelungen nicht ausdrücklich entge­genstehen, findet ausschließlich deutsches  Recht Anwendung.

XII. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien ver­pflichten sich, in einem solchen Fall gemeinsam eine ersetzende Be­stimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Vertragsbestimmung wirtschaftlich entspricht.